Existenzgründer sollten ihre Eingangsrechnungen sorgfältig prüfen. Denn schon Ungenauigkeiten in der Rechnungsadresse können zur Verweigerung des Vorsteuerabzugs führen. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor (Az.: 5 V 5004/11 FG).
Die fehlerhafte Angabe der Rechtsform (GmbH anstatt Sp.z.o.o.) in Verbindung mit der verkürzten Namensangabe hätten zu einer Verwechselungsgefahr mit der unter derselben Anschrift ansässigen Firma geführt. Die Streichung des Vorsteuerabzugs sei daher rechtmäßig, so die Richter.
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