Nehmen Arbeitslose eine selbsständige Tätigkeit auf, können sie eine finanzielle Förderung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beanspruchen. Das gilt auch für eine Tätigkeit im Ausland.
Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Ein arbeitsloser Diplom-Betriebswirt beantragte im Jahr 2005 Überbrückungsgeld für die Übernahme einer Pizzeria im österreichischen Ried. Die Bundesagentur lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, dass nur Tätigkeiten in Deutschland gefördert würden. Das LSG verurteilte die Bundesagentur zur Zahlung. Überbrückungsgeld solle in erster Linie Arbeitslosigkeit beenden - egal wo. (Az: L 7 AL 104/09)
(Quelle: Berliner Zeitung vom 10./11.12.2011)
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