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Arbeitslosenversicherung für Selbstständige bleibt

26.02.2011

Auch über 2010 hinaus bleibt das "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" bestehen. Existenzgründer können sich auch weiterhin in der Arbeitslosenverischerung für selbstständige versichern. Es wurden jedoch einige Änderungen beschlossen, die seit Januar 2011 gelten.

Allgemeine Voraussetzungen: Die Grundregeln für die Beantragung bleiben weitgehend unverändert. Antragsberechtigt ist, wer  eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden ausübt und während der letzten zwei Jahre vor Aufnahme der Selbstsständigkeit mindestens 12 Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Die Antragsfrist wurde jedochvon einem auf drei Monate ausgedehnt.

Ausschlussgrund: Eine freiwillige Weiterversicherung ist nicht möglich, wenn der Selbstständige bereits zweimal ALG I aus demselben Anspruch bezieht. Der Ausschlussgrund greift jedoch nicht, wenn er zwischenzeitlich einen neuen Anspruch erworben hat, er also wieder mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

Erhöhte Beiträge: Entscheidende Veränderungen ergeben sich bei der Höhe der Beiträge. Trotz der Übergangsregelung für das Jahr 2011, nach der Versicherte nur 50 % des regulären Beitrags zahlen müssen, erhöhen sie sich in auf c. 34 € (West) und 38 € (Ost) monatlich. Ab 2012 werden die Beiträge auf 100 % angehoben, also auf 76 bzw. 68 € erhöht. Für Existenzgründer wird darüber hinaus eine Sonderregelung eingeführt. Sie müssen im ersten Gründungsjahr nur die Hälfte zahlen.

Eintritt der Arbeitslosigkeit: Scheitert die Selbstständigkeit zeitweise oder ganz, kann der freiwillig Versicherte die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug des ALG erfüllt sind. Für die Berechnung des ALG I wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das von der Art der Beschäftigung abhängt, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit richten. Auch die berufliche Qualifikation des Versicherten spielt eine Rolle.


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