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Agentur für Arbeit muss für Beratungsfehler haften

06.12.2011 | anwalt.de/KEYNA Redaktion

Das OLG München hat nunmehr entschieden, dass auch die Bundesagentur für Arbeit für Beratungsfehler einstehen und dafür haften muss.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Existenzgründerzuschuss beantragt. Dabei klärte ihn der Mitarbeiter der Agentur fehlerhaft über die Voraussetzungen zum Grün-dungszuschuss auf. Dem Kläger wurden dann angeblich auch die üblichen Merkblätter ausgehändigt.

Als der Kläger nun seinen Gründungszuschuss beantragte, wurde ihm dieser verwehrt, da er die vorausgesetzten 90 Tage zum Bezug des Arbeitslosengeldes nicht mehr hatte.

Das OLG München weist in seinem Urteil zu Recht darauf hin, dass der Mitarbeiter der Agentur in dem Beratungsgespräch über die Voraussetzungen hätte ordnungsgemäß aufklären müssen. Insbesondere gibt es an, dass die Agentur für Arbeit nicht einfach darauf hinweisen kann, dass die korrekten Voraussetzungen in den Merkblättern stünden. Es ist nicht Aufgabe des Klägers den Mitarbeiter der Agentur darauf hinzuweisen, dass in seiner Beratung und den Merkblättern unterschiedliche Angaben gemacht werden. Der Kläger kann insofern auf eine ordnungsgemäße Beratung vertrauen und muss sich nicht auf die Merkblätter verweisen lassen. (OLG Mün-chen, Urt. vom 21.04.2011 - 1 U 133/11)

Das Urteil zeigt ganz deutlich, dass hohe Voraussetzungen an die Beratung von Beamten (bzw. Angestellte in einem beamtenähnlichen Verhältnis) geknüpft werden. Weiterhin zeigt es, dass der lapidare Hinweis, es stünde alles in den Merkblättern ebenfalls nicht mehr ausreichend ist. Gerade diese Merkblätter werden häufig als Schutz vor die eigenen Unzulänglichkeiten geschoben. Merkblätter ersetzen jedoch die fehlerfreie und vollständige Beratung nicht. Hierauf kann sich der Kunde nunmehr berufen. Dieses Urteil dürfte auch auf andere Bereiche wie die Beratung durch die Krankenversicherung oder anderes übertragbar sein.


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