Die Änderungen beim Gründungszuschuss traten am 28.12.2011 in Kraft.
Für die Förderung von Existenzgründungen von Arbeitslosengeld-Beziehern gilt ab diesem Tag:
Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag der Gründung noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (5 Monaten) besteht.
In den ersten sechs Monaten erhalten Existenzgründer den Gründungzuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von 300 Euro monatlich geleistet werden.
Unverändert ist die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachzuweisen. Ebenfalls unverändert müssen Gründungswillige die persönliche Eignung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nachweisen.
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